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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Vertrages mit dem Kunden. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Asconex erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung (im Folgenden gemeinsam „Ware“ genannt) durch den Kunden, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

 

1.2 Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie Asconex schriftlich bestätigt.

 


2. Bestellungen

2.1 Aufträge und Annahmeerklärungen werden für Asconex verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden oder die Rechnung erteilt oder die Lieferung ausgeführt wird. Asconex behält sich das Recht vor, Aufträge zurückzuweisen. Mitarbeiter und Call Center Agenten von Asconex sind zur Entgegennahme von Bestellungen bevollmächtigt, nicht aber zum Abschluss von Verträgen.

 

2.2 Aufträge erbitten wir schriftlich unter Angabe der Artikelnummer, Menge (Packungsanzahl und Packungsgröße) und Artikelbezeichnung. Bei zunächst telefonisch und später schriftlich eingehenden Aufträgen bitten wir unbedingt die telefonische Vorausbestellung zu vermerken, anderenfalls wird der schriftliche Auftrag als neuer, weiterer Auftrag gebucht.

 

2.3 Eilige Bestellungen müssen klar als solche gekennzeichnet sein. Die daraus entstehenden Mehrkosten (Eilboten, Express, Luftpost etc.) werden gesondert berechnet.

 

2.4 Die Angebote von Asconex sind bezüglich Preis, Menge und Lieferfrist freibleibend und unverbindlich. Der Kunde ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) 14 Tage ab Eingang bei Asconex gebunden.

 


3. Preise

3.1 Die Berechnung der Preise erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen von Asconex zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

 

3.2 Sollte Asconex in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung den Preis aufgrund einer allgemeinen Erhöhung ihre Preise erhöhen, so ist der Kunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 


4. Lieferung/Lieferkosten

4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich in Standardverpackungen durch ein Transportunternehmen nach Wahl von Asconex.

 

4.2 Alle Sendungen werden auf Gefahr von Asconex versendet. Mit der Lieferung an die Lieferadresse geht die Gefahr von Untergang oder Beschädigung der Ware auf den Kunden über. Beanstandungen wegen äußerlich erkennbarer Transportschäden hat der Kunde im Auftrag von Asconex gegenüber dem Transportunternehmen spätestens mit Lieferung geltend zu machen und Asconex unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden hat der Kunde innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung an den Transportunternehmer im Auftrag von Asconex geltend zu machen und Asconex unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Kunde hat die Schadensdokumentation vor Fristablauf an Asconex zu übergeben und er hat an der Schadensaufklärung mitzuwirken (Ziff. 28 ADSp, § 438 HGB).

 

4.3 Von Asconex angenommene Aufträge werden so schnell wie möglich ausgeführt. An eine feste Lieferfrist ist Asconex nur gebunden, wenn eine Lieferfrist schriftlich als verbindlich bezeichnet wurde.

 

4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Asconex die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Asconex oder deren Unterlieferanten eintreten – hat Asconex auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Asconex, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben; alternativ kann Asconex wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind Asconex und der Kunde in jedem Fall berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.5 Sofern Asconex die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf mindestens grober Fahrlässigkeit von Asconex. Solche weitergehenden Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 8.

 

4.6 Asconex ist berechtigt, bei Versorgungsengpässen oder um eine flächendeckende Mindestversorgung innerhalb Deutschlands mit der betroffenen Ware zu gewährleisten, die Liefermenge bei den Kunden anteilig zu reduzieren, ohne dass der jeweilige Kunde hieraus Ansprüche oder sonstige Rechte herleiten kann.

 

4.7 Lieferungen, deren Netto-Wert € 100,- erreicht, werden frei Lieferadresse durch Transportunternehmen nach Wahl von Asconex ausgeführt. Bei Lieferungen, deren Netto-Wert € 100,- unterschreitet, gehen Beförderungsund Verpackungsspesen zu Lasten des Kunden. Diese werden pauschal berechnet;
- bei einem Auftragswert netto bis einschließlich € 10,- mit € 2,00,
- bei einem Auftragswert netto bis einschließlich € 35,- mit € 3,50,
- bei einem Auftragswert netto bis einschließlich € 100,- mit € 4,50.
Mehrkosten für Eil-, Schnell-, Kuriersendungen und Sonderverpackungen sowie für den Versand ins Ausland sind vom Kunden zu tragen und werden individuell berechnet.

 

4.8 Der Kunde ist für die Entsorgung des Verpackungsmaterials selbst verantwortlich.

 

 

5. Zahlung

5.1 Die Rechnungen von Asconex sind sofort fällig und zahlbar innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Erfolgt die Zahlung binnen zehn Tagen, können 1 % Skonto gebracht werden, bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren 3 % Skonto vom Bruttowarenwert in Abzug gebracht. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn Asconex über den Rechnungsbetrag in voller Höhe uneingeschränkt verfügen kann. Dies gilt auch bei Zahlungen im Bankeinzugsverfahren.

 

5.2 Schecks werden ausschließlich zahlungshalber entgegengenommen, wobei die Zahlung erst dann erfolgt ist, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto von Asconex endgültig gutgeschrieben ist. Die Zahlung durch Wechsel bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Asconex. Diskontspesen und Diskontzinsen sind Asconex (bei Rechnungsstellung) gesondert zu vergüten.

 

5.3 Bei Überschreiten des angegebenen Zahlungsziels, d. h. nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, werden mindestens Verzugszinsen berechnet, die acht Prozentpunkte über dem Basiszins liegen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

5.4 Die Aufrechnung sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückhaltungsrechten gegenüber den Forderungen von Asconex sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von Asconex anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden. Zurückbehaltungsrechte können nicht wegen Ansprüchen des Kunden ausgeübt werden, die nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Asconex bis zur vollständigen Bezahlung – einschließlich Scheck- und Wechseleinlösung – sämtlicher vergangener, gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung von Asconex mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Asconex in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

6.2 Asconex ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Asconex im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Asconex dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

 

6.3 Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber Asconex ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderungen vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Kunde den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

 

6.4 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Netto-Rechnungsbetrages ab. Asconex nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Asconex, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums von Asconex entspricht. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Abnehmer bereits jetzt eine der Höhe nach diesen Forderungen entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schlusssaldos ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Asconex nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Verpfändung und jedweden Abtretung ist er nicht befugt.

 

6.5 Hat Asconex aufgrund von nachvollziehbaren Tatsachen berechtigten Grund für die Annahme, dass die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet ist, so hat der Kunde auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und Asconex alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Kunde Asconex unverzüglich mitzuteilen.

 

6.6 Die Berechtigung über die Vorbehaltsware zu verfügen endet, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.

 


7. Mängelrügen, Mängelhaftung

7.1 Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Lieferung unter gleichzeitiger Rückgabe des Lieferscheins geltend gemacht werden. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die Fristen sind Ausschlussfristen. Zu der Untersuchungs- und Rügepflicht gehört auch, dass der Kunde Ansprüche auf Verwendungsersatz, die bei einem Verkauf der Ware an Verbraucher gegen ihn oder seinen eigenen Abnehmer geltend gemacht werden, unverzüglich an Asconex unter Angabe der Regressgründe meldet.

 

7.2 Soweit ein Mangel vorliegt, kann Asconex diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.

 

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung. Schadensersatzrechtliche Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Lieferung. Hat Asconex einen Mangel arglistig verschwiegen, bleibt es bei der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung.

 

7.4 Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 8 beschränkter Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

 

7.5 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden, falls die Ware an einen Verbraucher verkauft werden, bleiben unberührt.

 


8. Haftung

8.1 Asconex haftet für etwaige Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn (a) Asconex eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft (d. h. mindestens grob fahrlässig) in einer den Vertragszweck gefährdeten Weise verletzt hat, oder (b) der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Asconex verursacht wurde, oder (c) Asconex eine Garantie übernommen hat.

 

8.2 Die Haftung von Asconex ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn (a) die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, (b) eine grob fahrlässige Verletzung von sonstigen Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte von Asconex erfolgte, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, oder (c) Asconex eine Garantie übernommen hat, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

 

8.3 In den Fällen von Abs. 2 besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

 

8.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in den Fällen des Abs. 2 spätestens nach 2 Jahren von dem Zeitpunkt, zu welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Für Ansprüche wegen Mängel der Ware verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer 7.3.

 

8.5 Die Haftung von Asconex nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleibt unberührt.

 

8.6 Die Abs. 1 bis 5 gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.

 

8.7 Die Abs. 1 bis 6 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von Asconex.

 


9. Rücknahme oder Umtausch

Die Rücknahme ordnungsgemäßer Ware erfolgt nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache unter der Voraussetzung, daß sich die Ware in unverletzter Originalverpackung befindet. Dabei müssen in jedem Fall das Bestelldatum, Bezeichnung und Artikelnummer des Produktes, Chargennummer sowie die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum angegeben werden. Die Sendung muß frachtfrei an unser Werk erfolgen. Wir behalten uns vor, die Kosten, die durch die Nichtbefolgung dieser Vorschrift entstehen, dem Absender in Rechnung zu stellen.

 


10. Wiederverkauf, Marken

10.1 Lieferungen, die auf der Basis für Krankenhausapotheken oder aufgrund anderweitiger für die Krankenhaus-/krankenhausversorgende Apotheke als solche geltenden Rabattvereinbarungen erfolgen, dürfen ausschließlich nach den Maßgaben und im Rahmen des § 14 Abs. 7 Apothekengesetz sowie allen anderen anwendbaren Vorschriften abgegeben werden.

 

10.2 Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Ware von Asconex für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktionsbezeichnungen von Asconex, insbesondere dessen Marken, auf solchen Erzeugnissen oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung von Asconex, insbesondere als Bestandteilsangabe, zu verwenden. Die Lieferung von Ware unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für daraus hergestellte Produkte anzusehen.

 

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel

11.1 Erfüllungsort für die Lieferung der bestellten Ware ist der Standort des jeweiligen Lagers von Asconex. Erfüllungsort für die Zahlung des Rechnungsbetrages ist Villmar.

 

11.2 Alle Vertragsverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Weiterverweisungsregelungen des deutschen internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Limburg/Lahn.

 

11.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

 

 

HINWEIS
Daten der Auftraggeber werden von ASCONEX gemäß den Bestimmungen des BDSG EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

 

Asconex Beratung - Training - Seminare

Andreas Städtgen
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65606 Villmar

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